Rechtsgebiete
O
Opferschutzrecht
Zum Schutz der Opfer

Das Opferschutzrecht regelt die Rechte von Verletzten einer Straftat. In Betracht kommt ein weiter Bereich von Straftaten, u.a. die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, Eigentums- und Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl und Betrug) sowie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung oder die Tötung eines Menschen.

Das Opferschutzgesetz aus dem Jahre 1986 hat die schutzbedürftigen Interessen von Verletzten einer Straftat maßgeblich gestärkt. Es wurden eigenständige Befugnisse für Verletzte im Strafverfahren eingeführt, z. B. das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes (Zeugenbeistand), auf Anwesenheit einer Vertrauensperson während der Zeugenvernehmung sowie auf Akteneinsicht durch den Rechtsbeistand. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für bestimmte Straftaten die Möglichkeit geschaffen, dass Verletzte den Anschluss an die Anklage der Staatsanwaltschaft erklären und als Verfahrensbeteiligte mit eigenen Rechten im Rahmen der selbständigen Nebenklage am Strafverfahren teilnehmen können. Geschädigte einer Straftat können im Strafverfahren auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen, um eine Klage vor einem Zivilgericht zu erleichtern oder gar zu ersetzen.

Ein Kernbereich unserer Tätigkeit im Opferschutzrecht ist die Beratung und Vertretung von Verletzen im Strafverfahren. Verletzte einer Straftat sind oft auch die wichtigsten Zeugen gegen die Angeklagten. Diese Situation kann zu einem Konflikt zwischen den Verteidigungsrechten der Angeklagten und dem Schutz der persönlichen Integrität der Verletzten führen.

Bestreiten die Angeklagten die Tat, muss die Verteidigung zwangsläufig die Glaubwürdigkeit der Verletzten in Frage stellen.

In dieser Situation bedarf es des spezialisierten Wissens der rechtlichen Grundlagen, um die schutzbedürftigen Interessen der Verletzten im Verfahren durchzusetzen. Wir sehen es als unsere Aufgabe, diese Kompetenz den Verletzten zur Verfügung zu stellen, damit solche Konfliktsituationen gerecht beurteilt und menschlich gut bewältigt werden können.

Darüber hinaus beraten und vertreten wir auch Verletzte bei der Möglichkeit, anderweitige Entschädigungszahlungen für erlittene gesundheitliche Schädigungen zu erhalten (z.B. nach dem Opferentschädigungsgesetz).
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